Beurlaubung vom
Besuch der Schule/ Ferienregelungen
Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist nach §4 der Schulbesuchsverordnung
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen, schriftlichen Antrag bei der Schulleitung
möglich.
Dies gilt insbesondere auch für die Tage vor und nach Ferien.
Das unentschuldigte oder nicht genehmigte Fehlen in der Schule gilt als Ordnungswidrigkeit und kann bei mehrmaligem Vorkommen mit einem Bußgeld belegt werden (§ 92 Schulgesetz).
Hinweis:
Bitte orientieren Sie sich bei Ihrer Urlaubsplanung am Ferienplan. Ein vorab gekauftes Flugticket z.B. ist kein ausreichender Grund für eine
Unterrichtsbefreiung.
Eine Beurlaubung muss immer an der Schule beantragt und genehmigt werden.
Dazu verwenden Sie bitte den Antrag unterhalb.