Schulbezirksregelungen / Umschulung
Das Schulgesetz schreibt in § 76, Absatz 2 bindend vor:
Der Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt.
Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn wichtige Gründe vorliegen, kann hiervon abgewichen werden. Eltern können einen entsprechenden, fundiert begründeten Antrag an die zuständige Schule stellen.
Bei der Bearbeitung wird insbesondere geprüft, in wieweit die Voraussetzungen für einen Wechsel bzw. Verbleib
stichhaltig begründet und schulorganisatorisch möglich sind.
Das Antragsformular ist an der Schule und auf der Homepage des Staatlichen Schulamts Stuttgart erhältlich.